Unsere Musiker/innen, Funktionsträger und Gruppierungen
Unsere Register
Unser Verein im Wandel der Zeit
Gegründet im Jahr 1809, ist der Musikverein Scheidegg mittlerweile über 210 Jahre alt. Dieses fast schon biblisch zu nennende Alter ist uns heute freilich nicht wirklich anzusehen. Wir sind eines der rührigsten Vereine Scheideggs und immer in Sachen Musik unterwegs. Unser Repertoire reicht von traditioneller Volks- und Blasmusik bis zu modernen Rock- und Popklassikern, nach dem Motto: Hauptsach a`Musik.
Du willst mehr „geschichtliches“ über uns wissen – hier findest Du unsere Chronik und da unsere bisherigen Dirigenten und Vorstände.
Satzung des Musikverein Scheidegg 1809 e.V.
§ 1 Name und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Musikverein Scheidegg 1809 e.V. und hat seinen Sitz in Scheidegg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
(2) Der Verein hat die Zielsetzung das musikalische und kulturelle Leben im Bereich der Volks- und Blasmusik zu fördern und auszubauen, insbesondere durch die Pflege und Förderung der Blasmusik sowie der Heranbildung von bläserischem Nachwuchs. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(3) In seinem organisatorischen Aufbau ist er demokratisch. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vorstandschaft können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Es gibt:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) ggf. Funktionäre.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Abgewiesene Berufung zur nächsten Jahreshauptversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein große Verdienste erworben hat. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Vorstandschaft.
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
Die Kündigung gilt ab dem Mitteilungsdatum. Vereinseigene Gegenstände sind unaufgefordert und gereinigt dem Verein, innerhalb von 6 Wochen zurückzugeben.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die fristlose Kündigung durch die Vorstandschaft (Zweidrittelmehrheit) ausgesprochen werden.
(2) Das aktive Mitglied ist verpflichtet:
a) an den Proben und Aufführungen des Vereins unentgeltlich, regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) den Anordnungen des Vorstandes oder Dirigenten nachzukommen und das Vereinseigentum, besonders Noten, Instrumente, Trachtenbekleidung und Requisiten schonend zu behandeln.
c) Will das Mitglied bei einem anderen Verein mitwirken, so hat es sich vorher mit dem Vorsitzenden rechtzeitig ins Benehmen zu setzen.
(3) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließt die Jahreshauptversammlung.
§ 3 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Jahreshauptversammlung
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) mindestens vier Beisitzern mit genau definierten Aufgabenbereichen, die die Vorstandschaft festlegt. Die genaue Bezeichnung der Beisitzer erfolgt numerisch (Beisitzer 1, Beisitzer 2, Beisitzer 3, usw.)
(4) Die Vorstandschaft tritt mindestens vierteljährlich zusammen, jedoch nur wenn es die Belange des Vereins erfordern.
(5) Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist.
(6) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Vorstandschaft bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Über alle Ausschusssitzungen, (Jahreshaupt)-Versammlungen und Veranstaltungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Protokoll-/ Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bzw. bestimmt einen Nachfolger, längstens jedoch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 4 Die Jahreshauptversammlung
(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgesetzt.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Jahreshauptversammlung nimmt den Kassenbericht und den Jahresbericht entgegen und entlastet den Kassier und die Vorstandschaft. Satzungsänderungen bleiben der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
(4) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und die gesamte Vorstandschaft. Diese werden jeweils für die Zeit von 2 Jahren gewählt, wobei der 1. Vorsitzende, der Kassier und die Beisitzer mit ungerader Nummerierung in den ungeraden Jahren, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer mit gerader Nummerierung in den geraden Jahren gewählt werden.
(6) Der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Kassier werden, sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes bestimmt, in geheimer Wahl gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, gilt der Kandidat als nicht gewählt.
(7) Sofern innerhalb einer Amtsperiode des Vorstandes oder der Vorstandschaft Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode des Vorstandes oder der Vorstandschaft.
(8) Die Jahreshauptversammlung wählt ebenso für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, überprüfen diese einmal im Jahr und berichten in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
(9) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn sie mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn es die Belange des Vereins erfordern.
§ 5 Ehrenamt
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandschaftsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig.
(2) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.
(3) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 6 Sonstiges
(1) Der Dirigent wird durch 2/3-Mehrheit von der Vorstandschaft bestellt und entlassen.
(2) Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer 75 %-igen Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung, Ausschluss oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Scheidegg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen.
(4) Die Jugendkapelle ist in separaten Richtlinien festgehalten. Ebenso werden weitere Details zur Satzung in entsprechenden Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.
Gerne kannst Du Dir unsere Satzung hier downloaden und ausdrucken.